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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferverträge
der Firma FS-NETCON GmbH

 
1. Geltungsbereich

Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Kauf von Maschinen sowie deren Wartung, die in einer gesonderten Vereinbarung aufgeführt sind, sowie spätere Erweiterungen. Für die Wartung gelten die unten angeführten ergänzenden Bestimmungen.
Soweit nichts anderes ausgeführt ist, umfasst der Begriff Maschine auch
Zusatzeinrichtungen und sonstige Erweiterungen.

Für sämtliche Verträge gelten die hier vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung gelten, auch wenn sie später nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden Vereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird bereits hiermit widersprochen.

Nebenabreden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie gesondert und schriftlich abgeschlossen worden sind.

Verträge kommen zustande mit Eingang der vom Auftraggeber unterzeichneten Vertragsformulare bei dem Auftragnehmer, vorbehaltlich der Gegenzeichnung durch den Auftragnehmer.

 

2. Lieferung, Aufstellung und Gefahrübergang

Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung geschlossen, wobei angegebene Lieferzeiten grundsätzlich nicht als feste und fixe Termine gelten, es sei denn dies wird ausdrücklich vereinbart.

Fehlt für eine vereinbarte Lieferzeit eine der notwendigen Voraussetzungen, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um eine angemessene Frist, mindestens aber um die Frist bis die Liefer- und Aufstellungshindernisse beseitigt sind, aber auch um eine angemessene Planungsfrist für den Auftragnehmer.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Bereitstellung zur Auslieferung bzw. Abholung auf den Auftraggeber über. Dabei hat vor der Installation des Liefergegenstandes der Auftraggeber sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die notwendig sind, damit eine ordnungsgemäße Installation erfolgen kann.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer den Aufstellungsort bei Auftragserteilung mit.

Maschinen, die vom Auftraggeber abgeholt werden, werden vom Auftragnehmer nicht installiert, oder aber es muss eine gesonderte Installationsvereinbarung getroffen werden.

Sollten sich die Voraussetzungen für die Installation um mehr als einen Monat verzögern, so hat der Auftragnehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten und für die Aufwendungen bzw. entgangenen Gewinn, Schadenersatz zu verlangen. Nach Installation der Maschinen wird der Auftraggeber zusammen mit dem Auftragnehmer einen Probelauf vornehmen und die Maschine gilt als abgenommen.
Die vorgegebenen Lieferzeiten verlängern sich ebenfalls angemessen, wenn von seiten des Auftraggebers Ergänzungen oder Änderungen gewünscht werden.

Die Einhaltung der Lieferzeit ist gänzlich ausgeschlossen, wenn die Einhaltung der Lieferzeit aus Gründen unmöglich wird, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn von Zulieferern die Zulieferung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
In diesem Falle ist bei unangemessener Verzögerung der Auftraggeber lediglich berechtigt vom Vertrag nach vorheriger Fristsetzung zurückzutreten, ohne dass darüber hinaus irgendwelche Ansprüche hieraus entstehen.

Wird die Ware nicht an- und abgenommen, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorliegen und dies dem Auftraggeber angezeigt worden ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wobei 20 % des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden können, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Auftragnehmer ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis bleibt vorbehalten.

Wird eine erneute Lieferzeit vereinbart, so wird der Kaufpreis für diesen verlängerten Zeitraum mit 6 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz verzinst.

Bei Abrufaufträgen gilt die Verzinsung spätestens nach dem Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung.
 

3. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für Maschinen bleiben diese Eigentum des Auftragnehmers. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der Auftragnehmer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, die Maschine zurücknehmen, wenn dem Auftraggeber eine angemessene Nachfrist gesetzt worden ist. Eine solche Rücknahme gilt aber erst dann als Rücktritt, wenn dies ausdrücklich so erklärt ist.

Der Eigentumsvorbehalt gilt so lange, bis sämtliche Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer erfüllt sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Kaufpreis auf eine bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete, Maschine geleistet worden ist. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherheit des Saldos.

Bei Scheck- und Wechselzahlungen gilt die Zahlung erst als endgütig erfolgt, wenn keine Rückgriffsmöglichkeiten mehr bestehen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die gekauften Maschinen im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen, er hat dies aber dem Auftragnehmer mitzuteilen. Er tritt jedoch bereits jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber wird diese Sicherungsabrede und Abtretung auf Aufforderung des Auftragnehmers offenlegen. Bis dahin ist der Auftraggeber berechtigt die Forderung selbst einzuziehen. Der Auftraggeber ist dabei treuhänderisch verpflichtet die eingegangenen Zahlungen entsprechend zu verwenden und zu verwalten.
 

 

4. Zahlung

Der vereinbarte Kaufpreis für jede Maschine ist in der Anlage aufgeführt und gilt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Werden die Preise innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Vertragsabschluß erhöht, bleibt der vereinbarte Kaufpreis. Kommt die Maschine erst später zum Versand oder liegt das Versanddatum nach diesem Zeitpunkt und sollten insoweit Preiserhöhungen eintreten, so werden diese an den Auftraggeber weitergegeben und ihm diese rechtzeitig mitgeteilt.
Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der Umsatzsteuer und zuzüglich etwaiger anderer Steuern, die sich auf den Vertrag beziehen und sind zuzüglich dem Kaufpreis zu bezahlen.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der Kaufpreis mit 6 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht jegliche Weiterarbeit und Lieferung einzustellen und die sofortige Bezahlung, auch etwaiger noch nicht fälliger Forderungen, zu verlangen.

Kommt der Auftraggeber dem Verlangen auf Zahlung, auch der Vorauszahlung, nicht innerhalb angemessener Frist nach, so ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen, wobei als Mindestschaden 20 % des jeweiligen Kaufpreises in Ansatz zu bringen ist, wobei dem Auftraggeber der Nachweis offensteht, daß ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehender Schaden auf Nachweis ist nicht möglich.
Gegen die Forderung des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist
 

 

5. Gewährleistung

Die Gewährleistung beginnt für jede Maschine am Auslieferungs- oder Liefertag.
Dabei umfasst die Gewährleistung die mangelfreie Lieferung.

Sollte sich an der gelieferten Maschine ein Mangel zeigen, so ist der Auftragnehmer berechtigt Ersatzlieferung oder Nachbesserung durchzuführen, wobei hier eine angemessene Frist eingeräumt werden muss. Kommt der Auftragnehmer nicht innerhalb angemessener Frist der Nachbesserung nach oder nimmt er die Ersatzlieferung nicht vor, so hat der Auftraggeber das Recht, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) zu verlangen, wobei dem Auftragnehmer aber mindestens das zweimalige Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt werden muss.

Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für die Beseitigung von Fehlern und den Mehraufwand, der durch äußere Einflüsse, Bedienungsfehler oder aber nicht vom Auftragnehmer durchgeführte Änderungen und Anbauten entsteht. Der Ersatz von verbrauchtem Zubehör ist ebenfalls nicht Bestandteil des Gewährleistungsumfangs. Dasselbe gilt, wenn von anderer Seite Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden sind oder wenn andere unsachgemäße Maßnahmen getroffen worden sind.
 

 

6. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden des Auftraggebers nur insoweit, soweit dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies gilt für sämtliche Schadenersatzansprüche, sei es wegen Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss, Delikt oder aus welchem Rechtsgrund auch immer, es sei denn es liegt eine Verletzung von Kardinalpflichten vor.
Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.

Im übrigen ist die Haftung begrenzt auf den Kaufpreis derjenigen Maschine, die den Schaden verursacht hat und eine Haftung entfällt für entgangenen Gewinn sowie für Folgeschäden, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.

Im übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet regelmäßige Datensicherung vorzunehmen, so dass der Datenbestand ständig gesichert ist. Eine Haftung für Datenverlust kann nicht übernommen werden.
 

 

7. Schlußbestimmung

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen oder eine Teilbestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt und die Parteien verpflichten sich eine neue, wirksame Bestimmung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Im übrigen gilt, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, als Erfüllungsort und Gerichtsstand Tübingen
 

 

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