Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferverträge
der Firma FS-NETCON GmbH
1. Geltungsbereich
Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der
Kauf von Maschinen sowie deren Wartung, die in einer
gesonderten Vereinbarung aufgeführt sind, sowie spätere
Erweiterungen. Für die Wartung gelten die unten angeführten
ergänzenden Bestimmungen.
Soweit nichts anderes ausgeführt ist, umfasst der Begriff
Maschine auch
Zusatzeinrichtungen und sonstige Erweiterungen.
Für sämtliche Verträge gelten die hier vorliegenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für die gesamte Dauer
der Geschäftsverbindung gelten, auch wenn sie später nicht
nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehenden
Vereinbarungen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird
bereits hiermit widersprochen.
Nebenabreden erhalten nur dann Gültigkeit, wenn sie
gesondert und schriftlich abgeschlossen worden sind.
Verträge kommen zustande mit Eingang der vom Auftraggeber
unterzeichneten Vertragsformulare bei dem Auftragnehmer,
vorbehaltlich der Gegenzeichnung durch den Auftragnehmer.
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2. Lieferung, Aufstellung und Gefahrübergang
Über die Lieferzeit wird eine gesonderte Vereinbarung
geschlossen, wobei angegebene Lieferzeiten grundsätzlich nicht
als feste und fixe Termine gelten, es sei denn dies wird
ausdrücklich vereinbart.
Fehlt für eine vereinbarte Lieferzeit eine der notwendigen
Voraussetzungen, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit
um eine angemessene Frist, mindestens aber um die Frist bis die
Liefer- und Aufstellungshindernisse beseitigt sind, aber auch um
eine angemessene Planungsfrist für den Auftragnehmer.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht mit Bereitstellung zur
Auslieferung bzw. Abholung auf den Auftraggeber über. Dabei hat
vor der Installation des Liefergegenstandes der Auftraggeber
sämtliche Voraussetzungen zu schaffen, die notwendig sind, damit
eine ordnungsgemäße Installation erfolgen kann.
Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer den Aufstellungsort bei
Auftragserteilung mit.
Maschinen, die vom Auftraggeber abgeholt werden, werden vom
Auftragnehmer nicht installiert, oder aber es muss eine
gesonderte Installationsvereinbarung getroffen werden.
Sollten sich die Voraussetzungen für die Installation um mehr
als einen Monat verzögern, so hat der Auftragnehmer das Recht
vom Vertrag zurückzutreten und für die Aufwendungen bzw.
entgangenen Gewinn, Schadenersatz zu verlangen. Nach
Installation der Maschinen wird der Auftraggeber zusammen mit
dem Auftragnehmer einen Probelauf vornehmen und die Maschine
gilt als abgenommen.
Die vorgegebenen Lieferzeiten verlängern sich ebenfalls
angemessen, wenn von seiten des Auftraggebers Ergänzungen oder
Änderungen gewünscht werden.
Die Einhaltung der Lieferzeit ist gänzlich ausgeschlossen, wenn
die Einhaltung der Lieferzeit aus Gründen unmöglich wird, die
der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn
von Zulieferern die Zulieferung nicht rechtzeitig erfolgt ist.
In diesem Falle ist bei unangemessener Verzögerung der
Auftraggeber lediglich berechtigt vom Vertrag nach vorheriger
Fristsetzung zurückzutreten, ohne dass darüber hinaus
irgendwelche Ansprüche hieraus entstehen.
Wird die Ware nicht an- und abgenommen, obwohl die
Voraussetzungen hierfür vorliegen und dies dem Auftraggeber
angezeigt worden ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt nach
Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, wobei 20 %
des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangt werden
können, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem
Auftragnehmer ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Geltendmachung eines höheren Schadens auf Nachweis bleibt
vorbehalten.
Wird eine erneute Lieferzeit vereinbart, so wird der Kaufpreis
für diesen verlängerten Zeitraum mit 6 % über dem jeweils
gültigen Diskontsatz verzinst.
Bei Abrufaufträgen gilt die Verzinsung spätestens nach dem
Ablauf von zwei Monaten nach Vertragsunterzeichnung.
3. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises für Maschinen
bleiben diese Eigentum des Auftragnehmers. Kommt der
Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der
Auftragnehmer, unbeschadet seiner sonstigen Rechte, die
Maschine zurücknehmen, wenn dem Auftraggeber eine
angemessene Nachfrist gesetzt worden ist. Eine solche
Rücknahme gilt aber erst dann als Rücktritt, wenn dies
ausdrücklich so erklärt ist.
Der Eigentumsvorbehalt gilt so lange, bis sämtliche
Verbindlichkeiten des Auftraggebers aus der
Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer erfüllt sind. Dies
gilt selbst dann, wenn der Kaufpreis auf eine bestimmte, vom
Auftraggeber bezeichnete, Maschine geleistet worden ist. Bei
laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als
Sicherheit des Saldos.
Bei Scheck- und Wechselzahlungen gilt die Zahlung erst als
endgütig erfolgt, wenn keine Rückgriffsmöglichkeiten mehr
bestehen.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die gekauften Maschinen im
ordentlichen Geschäftsverkehr weiterzuverkaufen, er hat dies
aber dem Auftragnehmer mitzuteilen. Er tritt jedoch bereits
jetzt die Forderung aus dem Weiterverkauf bis zur Höhe des
offenen Kaufpreises zur Sicherheit an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber wird diese Sicherungsabrede und Abtretung
auf Aufforderung des Auftragnehmers offenlegen. Bis dahin
ist der Auftraggeber berechtigt die Forderung selbst
einzuziehen. Der Auftraggeber ist dabei treuhänderisch
verpflichtet die eingegangenen Zahlungen entsprechend zu
verwenden und zu verwalten.
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4. Zahlung
Der vereinbarte Kaufpreis für jede Maschine ist in der
Anlage aufgeführt und gilt zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses.
Werden die Preise innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten
nach Vertragsabschluß erhöht, bleibt der vereinbarte
Kaufpreis. Kommt die Maschine erst später zum Versand oder
liegt das Versanddatum nach diesem Zeitpunkt und sollten
insoweit Preiserhöhungen eintreten, so werden diese an den
Auftraggeber weitergegeben und ihm diese rechtzeitig
mitgeteilt.
Die Preise verstehen sich grundsätzlich zuzüglich der
Umsatzsteuer und zuzüglich etwaiger anderer Steuern, die
sich auf den Vertrag beziehen und sind zuzüglich dem
Kaufpreis zu bezahlen.
Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, so ist der
Kaufpreis mit 6 % über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu bezahlen. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer
das Recht jegliche Weiterarbeit und Lieferung einzustellen
und die sofortige Bezahlung, auch etwaiger noch nicht
fälliger Forderungen, zu verlangen.
Kommt der Auftraggeber dem Verlangen auf Zahlung, auch der
Vorauszahlung, nicht innerhalb angemessener Frist nach, so
ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten
und Schadenersatz zu verlangen, wobei als Mindestschaden 20
% des jeweiligen Kaufpreises in Ansatz zu bringen ist, wobei
dem Auftraggeber der Nachweis offensteht, daß ein geringerer
Schaden entstanden ist. Weitergehender Schaden auf Nachweis
ist nicht möglich.
Gegen die Forderung des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung
nur möglich, wenn die Gegenforderung unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt ist
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5. Gewährleistung
Die Gewährleistung beginnt für jede Maschine am
Auslieferungs- oder Liefertag.
Dabei umfasst die Gewährleistung die mangelfreie Lieferung.
Sollte sich an der gelieferten Maschine ein Mangel zeigen,
so ist der Auftragnehmer berechtigt Ersatzlieferung oder
Nachbesserung durchzuführen, wobei hier eine angemessene
Frist eingeräumt werden muss. Kommt der Auftragnehmer nicht
innerhalb angemessener Frist der Nachbesserung nach oder
nimmt er die Ersatzlieferung nicht vor, so hat der
Auftraggeber das Recht, Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung)
zu verlangen, wobei dem Auftragnehmer aber mindestens das
zweimalige Recht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
eingeräumt werden muss.
Der Auftragnehmer haftet jedoch nicht für die Beseitigung
von Fehlern und den Mehraufwand, der durch äußere Einflüsse,
Bedienungsfehler oder aber nicht vom Auftragnehmer
durchgeführte Änderungen und Anbauten entsteht. Der Ersatz
von verbrauchtem Zubehör ist ebenfalls nicht Bestandteil des
Gewährleistungsumfangs. Dasselbe gilt, wenn von anderer
Seite Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden sind oder wenn
andere unsachgemäße Maßnahmen getroffen worden sind.
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6. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden des Auftraggebers nur
insoweit, soweit dem Auftragnehmer Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann. Dies gilt für
sämtliche Schadenersatzansprüche, sei es wegen
Unmöglichkeit, Verzug, positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss, Delikt oder aus welchem
Rechtsgrund auch immer, es sei denn es liegt eine Verletzung
von Kardinalpflichten vor.
Die Haftung für zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt.
Im übrigen ist die Haftung begrenzt auf den Kaufpreis
derjenigen Maschine, die den Schaden verursacht hat und eine
Haftung entfällt für entgangenen Gewinn sowie für
Folgeschäden, es sei denn, dass der Schaden vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht worden ist.
Im übrigen ist der Auftraggeber verpflichtet regelmäßige
Datensicherung vorzunehmen, so dass der Datenbestand ständig
gesichert ist. Eine Haftung für Datenverlust kann nicht
übernommen werden.
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7. Schlußbestimmung
Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen oder eine
Teilbestimmung unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt und die
Parteien verpflichten sich eine neue, wirksame Bestimmung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen
Bestimmung möglichst nahe kommt.
Im übrigen gilt, soweit der Vertragspartner Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich
rechtliches Sondervermögen ist, als Erfüllungsort und
Gerichtsstand Tübingen
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